Lizenzvertrag „europlusminus“

Smartphone-Application

1. Präambel

Die Additio Accounting Applications GmbH (FN 545727s, Karl-Popper-Straße 22, 1100 Wien, Österreich) (im Folgenden "ANBIETER" genannt) bietet die Software "europlusminus" an.

Der Lizenzvertrag regelt die Vermietung und Nutzung der Software "europlusminus" (im Folgenden "SOFTWARE" genannt). Dieser Lizenzvertrag richtet sich ausschließlich an Personen, die die Leistungen zu beruflichen Zwecken nutzen wollen, also Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG (im Folgenden „LIZENZNEHMER:IN“ genannt).

2. Anwendungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ANBIETER und LIZENZNEHMER:IN im Zusammenhang mit der Miete und Nutzung der SOFTWARE gilt dieser Lizenzvertrag in seiner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen der LIZENZNEHMER:INNEN gelten nicht, es sei denn, der ANBIETER hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

Die SOFTWARE enthält proprietäre Softwarekomponenten und Open-Source-Komponenten (nachfolgend "OSS-Komponenten"). Hinsichtlich der OSS-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der OSS-Lizenzgeber. Der ANBIETER ist nicht Vertragspartner der LIZENZNEHMER:INNEN in Bezug auf die OSS-Komponenten und kann für diese nicht haftbar gemacht werden. Dieser Lizenzvertrag bezieht sich daher ausschließlich auf die proprietären Softwarekomponenten. Mit "proprietärer Software" sind jene Elemente gemeint, die vom ANBIETER entwickelt wurden und deren Quellcode als vertraulich zu qualifizieren ist.

Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.

Der Lizenzvertrag ist ständig auf der Website (www.europlusminus.at) verfügbar.

3. Einsatz von Open Source Komponenten

Die vom ANBIETER entwickelte und bereitgestellte SOFTWARE enthält Komponenten, die als Open Source Software lizenziert sind. Die OSS-Komponenten dürfen nur unter den jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen genutzt werden. Die OSS-Komponenten sind in Anhang I aufgeführt.

Achtung: Vertragspartner der LIZENZNEHMER:INNEN ist in Bezug auf die verwendeten OSS-Komponenten nicht der ANBIETER, sondern der jeweilige Open-Source-Lizenzgeber.

Achtung: Der ANBIETER weist darauf hin, dass mit dem Einsatz von OSS-Komponenten Risiken verbunden sind. Da der Quellcode der OSS-Komponenten öffentlich ist, ist er anfällig für Sicherheitsvorfälle. Außerdem ist eine dauerhafte Wartung und Nutzung der OSS-Komponenten nicht gewährleistet.

4. Nutzungsbedingungen

Die LIZENZNEHMER:INNEN sind verpflichtet, im Rahmen der Geschäftsbeziehung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen und ihre Daten stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Hat ein:e LIZENZNEHMER:IN den Verdacht des Missbrauchs durch Dritte, hat er/sie den ANBIETER unverzüglich darüber zu informieren.

Als LIZENZNEHMER:IN sind alle Handlungen zu unterlassen, die die technische Leistungserbringung des ANBIETERs gefährden oder beeinträchtigen können, wie etwa Cyber-Attacken. Ein solches Verhalten wird strafrechtlich verfolgt.

5. Angebot und Vertragsabschluss

Durch den Bezug der SOFTWARE über die Online Stores (Google Play Store, Apple App Store) gemäß den dortigen Bedingungen gibt ein:e LIZENZNEHMER:IN ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages mit dem ANBIETER ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der ANBIETER die Nutzungserlaubnis zur SOFTWARE erteilt oder den Vertragsschluss per E-Mail bestätigt.

6. Zahlungsmodalitäten

Die vom ANBIETER angegebenen Preise sind in EURO. Im Zweifelsfall ist die Umsatzsteuer noch nicht enthalten. Die Zahlung erfolgt je nach gewähltem Zahlungsplan monatlich oder jährlich im Voraus über die Online Stores.

7. Verwertungsrechte

Die LIZENZNEHMER:INNEN dürfen die SOFTWARE nur für den vorgesehenen Zweck nutzen. Mit der vollständigen Bezahlung aller Gebühren räumt der ANBIETER eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der SOFTWARE ein.

8. Back-Ups und Speicherung von Daten

Der ANBIETER erstellt keine Sicherungskopie der in der SOFTWARE gespeicherten Daten. Die Verantwortung für Backups liegt ausschließlich bei den LIZENZNEHMER:INNEN.

9. Mitwirkungspflichten

LIZENZNEHMER:INNEN sind verpflichtet, notwendige (Sicherheits-) Updates zu installieren und die SOFTWARE auf dem aktuellen Stand zu halten.

10. Änderungen, Customizing, Upgrades and Updates

LIZENZNEHMER:INNEN können Änderungen an der SOFTWARE vorschlagen, aber der ANBIETER ist nicht verpflichtet, diese umzusetzen. Änderungswünsche werden nach Aufwand abgerechnet.

11. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Die Haftung des ANBIETERs für leicht fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen. Der ANBIETER haftet nicht für entgangenen Gewinn oder Mängel an der SOFTWARE, die durch Umgehungslösungen behoben werden.

12. Datenschutz und Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Der ANBIETER verarbeitet personenbezogene Daten der LIZENZNEHMER:INNEN gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Der ANBIETER verpflichtet sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln.

13. Audit-Klausel

Der ANBIETER kann die Einhaltung der lizenzkonformen Nutzung der SOFTWARE überprüfen. Dazu können Audits nach mindestens 14tägiger Ankündigung vor Ort durchgeführt werden.

14. Referenzklausel

Der ANBIETER ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit den LIZENZNEHMER:INNEN als Referenz zu verwenden und deren Logo auf der Website oder in anderen Unterlagen zu nutzen.

15. Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigung ist monatlich möglich, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Tagen eingehalten werden muss.

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Österreich.

17. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

(September 2024)

Anhang I: Open Source Komponenten

Hier sind die verwendeten Open Source Komponenten aufgelistet.

Function: Flutter
Licence: https://docs.flutter.dev/tos

Function: Firebase
Licence: https://firebase.google.com/terms

Anhang II: Auftragsverarbeitervertrag

AUFTRAGSVERARBEITERVERTRAG (“AVV”) nach Art 28 DSGVO

1. Eingangsbestimmungen

1.1. Vertragsparteien

Dieser Vertrag wird zwischen dem/der LIZENZNEHMER:IN (Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO), im Folgenden mit „Verantwortlicher“ bezeichnet, einerseits und andererseits dem ANBIETER, im Folgenden mit „Auftragsverarbeiter“ (im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO) bezeichnet, abgeschlossen.

1.2. Definitionen

AUFTRAGSVERARBEITER bezeichnet einen Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Auftragsverarbeiter in diesem Sinne ist, wer im Auftrag des Verantwortlichen Daten verarbeitet.

DATEN bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung.

DSGVO bezeichnet die Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

HAUPTVERTRAG bezeichnet jenen Vertrag („Lizenzvertrag – siehe oben Teil 1“) zwischen den Vertragsparteien, welcher dem gegenständlichen AVV zugrunde liegt.

VERANTWORTLICHER bezeichnet einen Verantwortlichen im Sinne des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Ein Verantwortlicher in diesem Sinne ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Daten entscheidet.

Die VERTRAGSPARTEIEN umfassen den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter.

1.3. Präambel

Gemäß Art 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren. In diesem Fall sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, einen Auftragsverarbeitervertrag im Sinne des Art 28 DSGVO abzuschließen. Durch Unterzeichnung dieses AVV kommen die Vertragsparteien dieser Verpflichtung nach. Der Auftragsverarbeiter bietet hinreichende Garantien dafür, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet ist (Art 28 Abs 1 DSGVO).

1.4. Neutralität der Geschlechter

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in diesem Auftragsverarbeitervertrag auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Dies geschieht ohne Diskriminierungsabsicht. Sämtliche Geschlechter sind gleichermaßen angesprochen.

2. Hauptteil

2.1. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet, sobald der Hauptvertrag endet. Der Gegenstand und die Art dieses AVV ergeben sich aus dem Hauptvertrag und umfassen: Online-Software-Anwendung zur Erleichterung der Einnahmen-Ausgaben-Erfassung und Berechnung.

2.2. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien der betroffenen Personen (Art 28 Abs 3 DSGVO)

Im Zuge der Auftragsverarbeitung werden folgende Arten von Daten des Verantwortlichen verarbeitet:

  • E-Mail-Adresse
  • Name
  • Postalische Anschrift
  • Art der betrieblichen Tätigkeit
  • Kleinunternehmereigenschaft
  • Rechnungs- und Zahlungsdaten

2.3. Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung (Art 28 Abs 3 lit a DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeiten – auch in Bezug auf die Übermittlung von Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation –, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.4. Verpflichtung zur Vertraulichkeit (Art 28 Abs 3 lit b DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

2.5. Verpflichtung zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen (Art 28 Abs 3 lit c DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, alle gemäß Artikel 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

2.6. Unterstützungspflichten (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen.

2.7. Informationspflichten (Art 28 Abs 3 lit f DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten unterstützen.

2.8. Rückgabe oder Löschung der Daten (Art 28 Abs 3 lit g DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird nach Abschluss der Verarbeitungsleistung alle Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löschen oder zurückgeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht.

2.9. Möglichkeit der Überprüfung (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der im Art 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beitragen.

2.10. Informationspflicht bei Datenschutzverstoß (Art 28 Abs 3 lit h DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter wird den Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DSGVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder Mitgliedstaaten verstößt.

2.11. Inanspruchnahme von Subauftragsverarbeitern (Art 28 Abs 4 DSGVO)

Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß diesem AVV festgelegt sind. Kommt der Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

Der Verantwortliche erteilt eine allgemeine Genehmigung, dass der Auftragsverarbeiter Subauftragsverarbeiter hinzuziehen darf. Der Auftragsverarbeiter verpflichtet sich, dass die in Art 28 Abs 2 und 4 DSGVO genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters eingehalten werden.

3. Kosten der Mitwirkung

Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der erforderlichen Mitwirkungsrechte des Auftragsverarbeiters entstehenden Kosten (insbesondere im Zusammenhang mit einer Inspektion [siehe Punkt 2.9] und der Wahrnehmung von Betroffenenrechten [siehe Punkt 2.6]) trifft der Verantwortliche. In diesen Fällen ist der Auftragsverarbeiter mit einem angemessenen Stundensatz zu entlohnen.

4. Haftungsbeschränkung

Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (dies betrifft z.B. Geldbußen im Sinne des Art 83 DSGVO, Schadenersatzverpflichtungen im Sinne des Art 82 DSGVO sowie Abmahnungen im Sinne des UWG) ist die Haftung des Auftragsverarbeiters beschränkt auf das Zwölffache der monatlichen vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter zu entrichtenden Entgeltsumme. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen Schadenszufügung durch den Auftragsverarbeiter. Sollte der Auftragsverarbeiter im Außenverhältnis in Anspruch genommen werden, wird ihn der Verantwortliche hinsichtlich des die Beschränkung übersteigenden Betrags freizeichnen.

5. Schlussbestimmungen

5.1. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen einzelner Vertragsbestandteile dieses AVV berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An deren Stelle treten angemessene Ersatzbestimmungen, die im Lichte des Vertragszweckes dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt. Gleiches gilt bei vertragswidrigen Lücken. Im Zweifel gelten die Regeln des Art 28 DSGVO.

5.2. Anwendbares Recht

Diesem AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen) liegt österreichisches Recht zugrunde. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) ist ausgeschlossen.

5.3. Gerichtsstand

Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Gültigkeit des AVV (und sämtlichen damit in Verbindung stehenden Vertragsbestandteilen), aus dem Vertrag und nach Beendigung des Vertrages wird das für den Firmensitz des Auftragsverarbeiters sachlich zuständige Gericht vereinbart.

6. Vertragshierarchie

Dieser AVV bildet einen integrierten Bestandteil des Hauptvertrages. Im Falle eines Widerspruchs verdrängen die Bestimmungen des AVV jene des Hauptvertrages, sofern die betroffene Bestimmung primär eine Regelung im Sinne der DSGVO behandelt.

[Insert the full terms of the AVV here, based on the document provided earlier, including all the clauses and details regarding the obligations of the Auftragsverarbeiter and LIZENZNEHMER].